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Änderung § 84 GmbHG vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 84 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 84 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Text alte Fassung) § 84 | (Text neue Fassung)§ 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es 1. als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder 2. als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 4 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
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