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Änderung § 23 GmbHG vom 01.11.2008
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§ 23 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 23 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Text alte Fassung) § 23 | (Text neue Fassung)§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils |
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig. | 1 Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. 2 Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig. |
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