Tools:
Update via:
Änderung § 37 GmbHG vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 37 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 37 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 37 | (Text neue Fassung)§ 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. | |
(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist. | (2) 1 Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 2 Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6180/al14234-0.htm