Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 GmbHG vom 01.11.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 GmbHG, alle Änderungen durch Artikel 1 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des GmbHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 38 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 38 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38


(Text neue Fassung)

§ 38 Widerruf der Bestellung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

vorherige Änderung

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.



(2) 1 Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. 2 Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)