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Änderung § 57j GmbHG vom 01.11.2008

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§ 57j GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 57j GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

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§ 57j


(Text neue Fassung)

§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile


vorherige Änderung

Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.



1 Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. 2 Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.