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Änderung § 62 GmbHG vom 01.11.2008
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§ 62 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 62 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Text alte Fassung)§ 62 | (Text neue Fassung)§ 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde |
(Textabschnitt unverändert) (1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet. (2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen geltenden Vorschriften. |
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