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Änderung § 68 GmbHG vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 GmbHG, alle Änderungen durch Artikel 1 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 68 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 68 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Text alte Fassung) § 68 | (Text neue Fassung)§ 68 Zeichnung der Liquidatoren |
(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen. | (1) 1 Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. 2 Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6180/al14270-0.htm