Tools:
Update via:
Änderung § 70 GmbHG vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 70 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 70 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 70 | (Text neue Fassung)§ 70 Aufgaben der Liquidatoren |
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. | 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 2 Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6180/al14272-0.htm