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Änderung § 72 GmbHG vom 01.11.2008
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§ 72 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 72 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Text alte Fassung) § 72 | (Text neue Fassung)§ 72 Vermögensverteilung |
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden. | 1 Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. 2 Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden. |
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