Tools:
Update via:
Änderung § 67 GmbHG vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67 GmbHG, alle Änderungen durch Artikel 20 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 67 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 67 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 67 Anmeldung der Liquidatoren | |
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2 § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) 1 In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2 § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. |
(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6180/al166687-0.htm