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Änderung § 48 GmbHG vom 01.08.2022
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§ 48 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 48 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Gesellschafterversammlung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. 2 Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. |
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. (3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben. |
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