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Änderung § 23 GmbHG vom 01.01.2025

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§ 23 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 23 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils


(Text alte Fassung)

1 Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. 2 Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

(Text neue Fassung)

1 Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. 2 Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. 3 Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

(heute geltende Fassung)