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Änderung § 65 GmbHG vom 01.09.2009
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§ 65 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 65 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 14b G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung. (2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. 3 In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 4 Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung. (2) 1 Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. 2 Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. |
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