Tools:
Update via:
Änderung § 29 GmbHG vom 23.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 GmbHG und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 29 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29 Ergebnisverwendung | |
(1) 1 Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. 2 Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn. (2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. (3) 1 Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. 2 Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen. 2 Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. | (Text neue Fassung) (4) 1 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. 2 Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6180/al48182-0.htm