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Änderung § 86 GmbHG vom 17.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 86 GmbHG, alle Änderungen durch Artikel 8 AReG am 17. Juni 2016 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 86 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 86 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142 |
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(Text alte Fassung) § 86 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, 1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. |
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