Tools:
Update via:
Änderung § 88 GmbHG vom 17.06.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 AReG am 17. Juni 2016 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 88 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 88 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 88 (neu) | (Text neue Fassung)§ 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle |
(1) Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87 Absatz 1 bis 3. (2) 1 In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 86 zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2 Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6180/al55021-0.htm