Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des GmbHG am 01.05.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2015 durch Artikel 15 des BGleiNRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GmbHG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft § 1 Zweck; Gründerzahl § 2 Form des Gesellschaftsvertrags § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags § 4 Firma § 4a Sitz der Gesellschaft § 5 Stammkapital; Geschäftsanteil § 5a Unternehmergesellschaft § 6 Geschäftsführer § 7 Anmeldung der Gesellschaft § 8 Inhalt der Anmeldung § 9 Überbewertung der Sacheinlagen § 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft § 9b Verzicht auf Ersatzansprüche § 9c Ablehnung der Eintragung § 10 Inhalt der Eintragung § 11 Rechtszustand vor der Eintragung § 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft § 14 Einlagepflicht § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten § 17 (weggefallen) § 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil § 19 Leistung der Einlagen § 20 Verzugszinsen § 21 Kaduzierung § 22 Haftung der Rechtsvorgänger § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen § 25 Zwingende Vorschriften § 26 Nachschusspflicht § 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht § 28 Beschränkte Nachschusspflicht § 29 Ergebnisverwendung § 30 Kapitalerhaltung § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen § 32 Rückzahlung von Gewinn § 32a (weggefallen) § 32b (weggefallen) § 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung § 35 Vertretung der Gesellschaft § 35a Angaben auf Geschäftsbriefen | |
(Text alte Fassung) § 36 (weggefallen) | (Text neue Fassung) § 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern |
§ 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis § 38 Widerruf der Bestellung § 39 Anmeldung der Geschäftsführer § 40 Liste der Gesellschafter § 41 Buchführung § 42 Bilanz § 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43 Haftung der Geschäftsführer § 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen § 44 Stellvertreter von Geschäftsführern § 45 Rechte der Gesellschafter § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47 Abstimmung § 48 Gesellschafterversammlung § 49 Einberufung der Versammlung § 50 Minderheitsrechte § 51 Form der Einberufung § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52 Aufsichtsrat Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags § 53 Form der Satzungsänderung § 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung § 55 Erhöhung des Stammkapitals § 55a Genehmigtes Kapital § 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen § 56a Leistungen auf das neue Stammkapital § 57 Anmeldung der Erhöhung § 57a Ablehnung der Eintragung § 57b (weggefallen) § 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln § 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen § 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung § 57f Anforderungen an die Bilanz § 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses § 57h Arten der Kapitalerhöhung § 57i Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses § 57j Verteilung der Geschäftsanteile § 57k Teilrechte; Ausübung der Rechte § 57l Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals § 57m Verhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten § 57n Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile § 57o Anschaffungskosten § 58 Herabsetzung des Stammkapitals § 58a Vereinfachte Kapitalherabsetzung § 58b Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung § 58c Nichteintritt angenommener Verluste § 58d Gewinnausschüttung § 58e Beschluss über die Kapitalherabsetzung § 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals § 59 (aufgehoben) Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft § 60 Auflösungsgründe § 61 Auflösung durch Urteil § 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde § 63 (weggefallen) § 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung § 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung § 66 Liquidatoren § 67 Anmeldung der Liquidatoren § 68 Zeichnung der Liquidatoren § 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern § 70 Aufgaben der Liquidatoren § 71 Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten § 72 Vermögensverteilung § 73 Sperrjahr § 74 Schluss der Liquidation § 75 Nichtigkeitsklage § 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss § 77 Wirkung der Nichtigkeit Abschnitt 6 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften § 78 Anmeldepflichtige § 79 Zwangsgelder § 80 (weggefallen) § 81 (weggefallen) § 82 Falsche Angaben § 83 (weggefallen) § 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht § 85 Verletzung der Geheimhaltungspflicht § 86 (weggefallen) § 87 (weggefallen) Anlage (zu § 2 Abs. 1a) | |
§ 36 (weggefallen) | § 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern |
1 Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. 2 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. | |
§ 52 Aufsichtsrat | |
(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Abs. 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. | |
(2) 1 Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a des Aktiengesetzes entsprechend. 2 Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist. (3) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren. | (2) 1 Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. 2 Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. 3 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 4 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 5 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. (3) 1 Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a des Aktiengesetzes entsprechend. 2 Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist. (4) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6180/v192289-2015-05-01.htm