Zitierungen von § 49 GmbHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 GmbHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GmbHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a GmbHG Unternehmergesellschaft (vom 01.11.2008)
... er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. (4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit ...
§ 45 GmbHG Rechte der Gesellschafter (vom 01.11.2008)
... besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
§ 56d DMBilG Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals
... der Pflicht zur Einberufung einer Versammlung nach § 92 Abs. 1 des Aktiengesetzes oder § 49 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines ...

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Anlage 2 MoMiG (zu Artikel 1 Nr. 51)
...  § 47 Abstimmung § 48 Gesellschafterversammlung § 49 Einberufung der Versammlung § 50 Minderheitsrechte § 51 Form der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 MoMiG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. (4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

D-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 56 DMBG Überschuldung oder Verlust des halben Nennkapitals
... Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nach § 83 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 49 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines Verlustes des ... Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nach § 83 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 49 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung befreit. Gleiches gilt ...


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