Tools:
Update via:
§ 10 - Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV k.a.Abk.)
V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 611-10-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 611-10-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
§ 10 Behältnisse und Verpackungen
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Verpackungsmitteln (Artikel 110 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß ihr Wert in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 des Gesetzes) einbezogen wird.
(2) Die Steuerfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für die Einfuhr von Behältnissen und befüllten Verpackungen, wenn sie für die mit ihnen gestellten oder in ihnen verpackten Waren üblich sind oder unabhängig von ihrer Verwendung als Behältnis oder Verpackung keinen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.
Zitierungen von § 10 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EUStBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUStBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EUStBV Allgemeines (vom 01.07.2021)
... Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 2 bis 10 , die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
Artikel 2 ZollVuaÄndV Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
... gefasst: (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 1a bis 10 , die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6183/a85975.htm