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§ 11 - Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV k.a.Abk.)
V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 611-10-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 611-10-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 11 Vorübergehende Verwendung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Artikel 572 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex gilt mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen sind.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 beträgt die Verwendungsfrist längstens sechs Monate; sie darf nicht verlängert werden.
(3) Werden die in Artikel 576 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex bezeichneten Gegenstände verkauft, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem Kaufpreis auszugehen, den der erste Käufer im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg gezahlt oder zu zahlen hat.
(4) Auf die Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrumsatzsteuer kann verzichtet werden.
Zitierungen von § 11 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EUStBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUStBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EUStBV Allgemeines (vom 01.07.2021)
... in der jeweils geltenden Fassung. (2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des § 11 , die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen, die 1. nach den Artikeln 137 ...
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