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§ 12 - Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV k.a.Abk.)
V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 611-10-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 611-10-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 12 Rückwaren
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand
- 1.
- vor der Einfuhr geliefert worden ist,
- 2.
- im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder
- 3.
- im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.
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Zitierungen von § 12 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EUStBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUStBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EUStBV Allgemeines (vom 01.07.2021)
... 4 Nr. 10 Zollkodex. (2a) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des § 12 , die Einfuhr der Gegenstände, die nach den Artikeln 185 bis 187 Zollkodex als Rückwaren ...
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