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§ 12 - Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1992 BGBl. I S. 1526; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 611-10-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 12 Rückwaren



1Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand

1.
vor der Einfuhr geliefert worden ist,

2.
im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder

3.
im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 
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Zitierungen von § 12 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EUStBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUStBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EUStBV Allgemeines (vom 01.07.2021)
... 4 Nr. 10 Zollkodex. (2a) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des § 12 , die Einfuhr der Gegenstände, die nach den Artikeln 185 bis 187 Zollkodex als Rückwaren ...