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Änderung § 1a Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom 01.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2008 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Sendungen von geringem Wert


vorherige Änderung

 


Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Sendungen von Waren mit geringem Wert im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ist auf Waren beschränkt, deren Gesamtwert 22 Euro je Sendung nicht übersteigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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