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Änderung § 1a Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Sendungen von geringem Wert


(Text neue Fassung)

§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Sendungen von Waren mit geringem Wert im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ist auf Waren beschränkt, deren Gesamtwert 22 Euro je Sendung nicht übersteigt.



 
(heute geltende Fassung)