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Änderung § 12a Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom 01.01.2016
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§ 12a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 12a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 4 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12a Freihafenlagerung | |
(Text alte Fassung) (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Gegenständen, die als Gemeinschaftswaren ausgeführt und in einem Freihafen vorübergehend gelagert worden sind. Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die nachfolgenden Vorschriften eingehalten sind. (2) Die Lagerung bedarf einer besonderen Zulassung; sie wird grundsätzlich nur zugelassen, wenn im Freihafen vorhandene Anlagen sonst nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden können und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht entfremdet wird. Für die Zulassung ist das von der Oberfinanzdirektion dafür bestimmte Hauptzollamt zuständig. Der Antrag auf Zulassung ist vom Lagerhalter schriftlich zu stellen. Die Zulassung wird schriftlich erteilt. (3) Die Gegenstände sind vor der Ausfuhr zu gestellen und mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr in den Freihafen zollamtlich zu überwachen. Unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen kann zugelassen werden, daß die Gegenstände ohne Gestellung ausgeführt werden. (4) Für die Wiedereinfuhr der Gegenstände wird eine Frist gesetzt; dabei werden die zugelassene Lagerdauer und die erforderlichen Beförderungszeiten berücksichtigt. Die Zollstelle erteilt dem Antragsteller einen Zwischenschein und überwacht die Ausfuhr. (5) Die Gegenstände dürfen im Freihafen nur wie zugelassen gelagert werden. Die Lagerdauer darf ohne Zustimmung des Hauptzollamts nach Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten werden. Die Frist für die Wiedereinfuhr der Gegenstände darf nur aus zwingendem Anlaß überschritten werden; der Anlaß ist nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Gegenständen, die als Gemeinschaftswaren ausgeführt und in einem Freihafen vorübergehend gelagert worden sind. 2 Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die nachfolgenden Vorschriften eingehalten sind. (2) 1 Die Lagerung bedarf einer besonderen Zulassung; sie wird grundsätzlich nur zugelassen, wenn im Freihafen vorhandene Anlagen sonst nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden können und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht entfremdet wird. 2 Für die Zulassung ist das von der Generalzolldirektion dafür bestimmte Hauptzollamt zuständig. 3 Der Antrag auf Zulassung ist vom Lagerhalter schriftlich zu stellen. 4 Die Zulassung wird schriftlich erteilt. (3) 1 Die Gegenstände sind vor der Ausfuhr zu gestellen und mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr in den Freihafen zollamtlich zu überwachen. 2 Unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen kann zugelassen werden, daß die Gegenstände ohne Gestellung ausgeführt werden. (4) 1 Für die Wiedereinfuhr der Gegenstände wird eine Frist gesetzt; dabei werden die zugelassene Lagerdauer und die erforderlichen Beförderungszeiten berücksichtigt. 2 Die Zollstelle erteilt dem Antragsteller einen Zwischenschein und überwacht die Ausfuhr. (5) 1 Die Gegenstände dürfen im Freihafen nur wie zugelassen gelagert werden. 2 Die Lagerdauer darf ohne Zustimmung des Hauptzollamts nach Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten werden. 3 Die Frist für die Wiedereinfuhr der Gegenstände darf nur aus zwingendem Anlaß überschritten werden; der Anlaß ist nachzuweisen. |
(6) Für die Überführung der Gegenstände in den freien Verkehr nach der Wiedereinfuhr ist der Zwischenschein als Steueranmeldung zu verwenden. |
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