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§ 2 - Informationstechnikermeisterverordnung (InformationsTechMstrV)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2328; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 7110-3-150 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Informationstechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,

2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

3.
Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungsmöglichkeiten, Instandhaltungsalternativen, topografischen Bedingungen, berufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und Vorschriften, Personalbedarf und Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,

4.
Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion und Ausführung berücksichtigen,

5.
Dokumentationen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,

6.
informationstechnische Anlagen, Geräte, Systeme und Systemkomponenten, insbesondere der Geräte- und Systemtechnik sowie der Bürosystemtechnik, deren Netzwerke und Software unter Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen entwickeln, planen, herstellen, modifizieren, installieren, konfigurieren, programmieren, bedienen, administrieren und parametrieren,

7.
Mess- und Prüftechniken anwenden, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren,

8.
Schulungsmaßnahmen erarbeiten und Schulungen durchführen,

9.
Energiemanagement im Bereich der Informationstechnik konzipieren und umsetzen,

10.
Verträge konzipieren; Standardverträge, insbesondere Serviceverträge entwickeln und pflegen,

11.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

12.
Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.