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§ 4 - Informationstechnikermeisterverordnung (InformationsTechMstrV)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2328; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 7110-3-150 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende Aufgabe durchzuführen:

Ein Produkt der Informationstechnik, bestehend aus einer Anlage, einer Teilanlage, einem Gerät oder einem Teilgerät entwerfen, berechnen, planen und kalkulieren, anfertigen oder erweitern sowie ein Prüfprotokoll erstellen.

(3) Die Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, das angefertigte oder erweiterte Produkt mit 35 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 25 vom Hundert gewichtet.



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