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§ 2 - 24. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG (24. UhAnpV)
§ 2 Anpassung von Beträgen in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:
- 1.
- die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)
- a)
- für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweils von 257 auf 261 Deutsche Mark,
- b)
- für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten von 190 auf 193 Deutsche Mark,
- c)
- für untergebrachte Kinder und Vollwaisen von 118 auf 120 Deutsche Mark,
- 2.
- der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes von 322 auf 327 Deutsche Mark.
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