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Änderung Artikel 6 Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes vom 01.10.2006
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Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 6 Übergangsregelungen | |
§ 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Forderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, ist § 20 des Reichsheimstättengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1998 weiter anzuwenden. Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden findet § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes weiterhin Anwendung. (2) Der Eigentümer kann vor dem 1. Januar 1999 durch notariell beurkundete oder öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt auf die Anwendung des § 20 des Reichsheimstättengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung verzichten. | (Text neue Fassung) (1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden findet § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes weiterhin Anwendung. (2) (aufgehoben) |
§ 2 (1) Der Reichsheimstättenvermerk im Grundbuch (§§ 4 und 6 des Reichsheimstättengesetzes) ist unbeschadet des Absatzes 4 nach dem 31. Dezember 1998 von Amts wegen kostenfrei zu löschen; gleichzeitig ist die Bezeichnung als Reichsheimstätte in der Aufschrift des Grundbuchblatts rot zu unterstreichen. Das Grundbuchamt soll jedoch die Löschung grundsätzlich nur vornehmen, wenn ein besonderer Anlaß besteht, zum Beispiel die Anregung eines Beteiligten, die Vornahme einer anderen Eintragung auf dem Grundbuchblatt oder eine Umschreibung des Grundbuchblatts. Sind mehrere Grundstücke auf dem Grundbuchblatt gebucht, deren Zusammenschreibung nach § 4 der Grundbuchordnung in der Fassung des Artikels 4 dieses Gesetzes nicht mehr zulässig wäre, so soll insoweit mit der Löschung des Reichsheimstättenvermerks die Zusammenschreibung aufgelöst werden. | |
(2) Die Löschung und die Auflösung einer Zusammenschreibung nach Absatz 1 ist bereits vor dem 1. Januar 1999 kostenfrei vorzunehmen, wenn der Eigentümer nach § 1 Abs. 2 dieses Artikels auf die Anwendung des § 20 des Reichsheimstättengesetzes verzichtet hat. | (2) (aufgehoben) |
(3) Ist bei Löschung des Reichsheimstättenvermerks aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch eingetragen, so ist bei dieser von Amts wegen im Grundbuch zu vermerken, daß sie weiterhin den Regeln des § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes unterliegt. Für die Bekanntmachung der Eintragung gelten die allgemeinen grundbuchrechtlichen Vorschriften. Die Eintragung des Vermerks ist kostenfrei. (4) In Grundbüchern für Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind vor dem 3. Oktober 1990 eingetragene Reichsheimstättenvermerke von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an zu löschen. Absatz 1 findet im übrigen entsprechende Anwendung. Absatz 3 ist nicht anzuwenden. | |
§ 3 Hat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Ausgeber das Vorkaufsrecht nach § 11 oder den Heimfallanspruch nach § 12 des Reichsheimstättengesetzes ausgeübt, ist der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs bis zu diesem Zeitpunkt beim Grundbuchamt aber nicht eingegangen, so erlöschen diese Rechte. | § 3 (aufgehoben) |
§ 4 Auf Erbfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die hierzu ergangenen Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie des § 117 der Kostenordnung weiter anzuwenden. | § 4 (aufgehoben) |
§ 5 Der Ausgeber hat den Heimstätter vom Wegfall der Heimstätteneigenschaft in Kenntnis zu setzen und ihn darauf hinzuweisen, daß auch die besonderen erbrechtlichen Vorschriften für Reichsheimstätten aufgehoben wurden und daß es sich deshalb empfiehlt, ein etwa bestehendes Testament oder einen Erbvertrag darauf zu überprüfen, ob eine Anpassung erforderlich oder zweckmäßig ist. |
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