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§ 20 - Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)

V. v. 10.12.1990 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 106 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.1991; FNA: 2129-8-2-3 Umweltschutz
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§ 20 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,

1a.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt,

1b.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt,

2.
entgegen

a)
§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 eine Oberflächenbehandlungsanlage,

b)
§ 4 Abs. 1 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine,

c)
§ 4 Abs. 6 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage,

d)
§ 5 Satz 1 eine Extraktionsanlage

nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorgeschriebenen Abscheider zuführt,

4.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt,

4a.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten,

5.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 einen Abscheider mit Frischluft oder Raumluft desorbiert,

6.
entgegen § 4 Abs. 3 keine regenerierbaren Filter einsetzt,

7.
entgegen § 4 Abs. 4 einen Betriebsraum nicht in der dort vorgeschriebenen Weise lüftet,

8.
entgegen § 4 Abs. 5 dort genannte Stoffe einsetzt,

9.
(weggefallen)

10.
entgegen § 10 Meßöffnungen nicht einrichtet oder einrichten läßt,

11.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,

12.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht durch einen Betriebsstundenzähler erfaßt,

13.
entgegen § 11 Abs. 2 einen Abscheider nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung nicht schriftlich festhält,

13a.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

14.
entgegen § 12 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt,

15.
entgegen § 12 Absatz 6 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,

16.
entgegen § 12 Absatz 9 Satz 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funktionsfähigkeit prüfen läßt,

16a.
entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

16b.
entgegen § 12 Absatz 11 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,

17.
entgegen § 13 Abs. 1 bei einer Anlage die Befüllung oder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen Weise vornimmt,

18.
entgegen § 13 Abs. 2 einer Anlage dort genannte Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrichtung entnimmt,

19.
entgegen § 13 Abs. 3 dort genannte Stoffe oder Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen lagert, transportiert oder handhabt,

20.
entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ableitet,

21.
entgegen § 16 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1 betreibt oder

22.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt.





 

Frühere Fassungen von § 20 2. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2015Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
vom 28.04.2015 BGBl. I S. 670
aktuell vorher 02.05.2013Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
vom 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
aktuell vorher 23.12.2010Artikel 1 Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
vom 20.12.2010 BGBl. I S. 2194
aktuellvor 23.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 2. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 2. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 56 SchriftVG Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
...  In § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie § 20 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. ...

Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2194
Artikel 1 EGVO1272/2008AnpV Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
... Wort „ersetzt" durch das Wort „Gemische" ersetzt. 3. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „eine Zubereitung" durch die Wörter ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 1 IndEmissRLUVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (vom 02.05.2013)
... 18 Weitergehende Anforderungen § 19 Zulassung von Ausnahmen § 20 Ordnungswidrigkeiten Sechster Abschnitt (weggefallen)". 2. In § 1 ... die Angabe „2010/75/EU" ersetzt. 12. Der bisherige § 18 wird § 20 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a ...

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Artikel 2 KNV-VEV Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
...  20 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen ...