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Änderung § 15 2. BImSchV vom 02.05.2013
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§ 15 2. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 15 2. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021 |
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(Text alte Fassung) § 15 (neu) | (Text neue Fassung)§ 15 An- und Abfahren von Anlagen |
(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten. (2) An- oder Abfahren sind Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen von Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, gelten nicht als An- oder Abfahren. |
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