interne Verweise§ 3 2. BImSchV Oberflächenbehandlungsanlagen (vom 02.05.2013) ... Verbindungen sind zurückzugewinnen. Bei der Verwendung von Stoffen oder Gemischen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt werden können, ...
§ 5 2. BImSchV Extraktionsanlagen (vom 02.05.2013) ... Verbindungen sind zurückzugewinnen. Bei der Verwendung von Stoffen oder Gemischen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt werden können, ...
§ 12 2. BImSchV Überwachung (vom 02.05.2013) ... wird. (11) Wird bei einer Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 oder den §§ 3, 4 oder § 5 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies ...
§ 19 2. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 02.05.2013) ... Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 für hochwertige Anwendungen in Oberflächenbehandlungsanlagen, insbesondere ... Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 4, der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 10 bis 16 zulassen, soweit unter ...
§ 20 2. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2015) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt, 1a. entgegen ... einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt, 1a. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt, 1b. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen ... 1a. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt, 1b. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt, 2. entgegen a) § 3 Abs. 1 Satz 1, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2194
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
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