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§ 1 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes, die Befähigung von Schiffsleuten, die Brückenwache und Maschinenwache gehen, sowie die zusätzliche Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf bestimmten Schiffstypen.