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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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§ 18 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 18 Berufseingangsprüfung
§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän oder zum Schiffsoffizier wird durch eine Berufseingangsprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuß nach Maßgabe einer nach § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zu erlassenden Prüfungsverordnung geführt.
(2) Abschlußprüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten werden unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802) in der jeweils geltenden Fassung als Berufseingangsprüfungen im Sinne des Absatzes 1 anerkannt, wenn durch sie die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach den verbindlichen Normen bezüglich des Kapitäns und des Decksbereichs in den Abschnitten A-II/1, A-II/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des STCW-Codes, bezüglich des technischen Bereichs in den Abschnitten A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des STCW-Codes und für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 5 Abs. 2 auf den in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Gebieten festgestellt und die Absätze 3 bis 4 und die in den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern festgelegten Anforderungen beachtet werden.
(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer den Abschluß der in den §§ 10 und 14 bis 16 vorgeschriebenen Ausbildung und Seefahrtzeit sowie die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte von der
- a)
- in den §§ 10, 15 und 16 vorgesehenen Dauer und
- b)
- für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 4 von der in Absatz 4 vorgesehenen Dauer
(4) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 3 Buchstabe b beträgt in der Regel für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- a)
- BGW vier Halbjahre,
- b)
- BKW zwei Halbjahre,
- c)
- BKü ein halbes Halbjahr.
Zitierungen von § 18 SchOffzAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchOffzAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SchOffzAusbV Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen (vom 25.05.2011)
... und Seefahrtzeit (§§ 10, 14 bis 16), 4. die fachliche Eignung (§ 18 ), 5. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Rettungsbootmann und in ...
Anlage 2 SchOffzAusbV (zu § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 4
... nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in ... der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 ...
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