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§ 21b - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 21b Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen



Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne von Artikel 7a der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung von Befähigungszeugnissen und mit der Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne von Artikel 7a Abs. 2 der Richtlinie 2001/25/EG unter Beachtung der Vorschriften nach § 9f Abs. 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 21b SchOffzAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
vom 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21b SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21b SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 SeeEuroRUmsV
... im Verkehrsblatt bekannt gemacht." 9. Die §§ 21, 21a und 21b werden wie folgt gefasst: „§ 21 Befähigungszeugnisse anderer ... sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. § 21b Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit ...