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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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§ 25 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 25 Fortbestand der Befähigung
(1) Kapitäne und Offiziere müssen, wenn der Erwerb ihres Befähigungszeugnisses mehr als fünf Jahre zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an Bord den Fortbestand ihrer Befähigung nachweisen durch
- a)
- eine Seefahrtzeit als Kapitän oder Offizier von mindestens einem Jahr während der letzten fünf Jahre oder
- b)
- eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten als überzähliger Offizier unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit als Kapitän oder Offizier oder in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis ihres Befähigungszeugnisses zuläßt oder
- c)
- Tätigkeiten, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder von der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten, oder
- d)
- die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Test oder Wiederholungslehrgang innerhalb von 24 Monaten vor Dienstantritt.
(2) Zum Ermöglichen des Ableistens der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Buchstabe b können die Behörden, die die Befähigungszeugnisse ausstellen, besondere Zulassungen erteilen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für den Dienst auf Fischereifahrzeugen.
Text in der Fassung des Artikels 523 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 25 SchOffzAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 523 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 SchOffzAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchOffzAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 SchOffzAusbV Ausstellung der Befähigungszeugnisse (vom 25.05.2011)
... durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung nach § 25 und 3. die Ausstellung der Befähigungsnachweise nach den §§ 18b bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV
... durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung nach § 25 und 3. die Ausstellung der Befähigungsnachweise nach den §§ 18b bis ... wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 10. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: „§ 26 Befähigung zur ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 523 9. ZustAnpV Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
... In § 20 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 1 Buchstabe c, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 29 Satz 2 der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... von Seefahrtzeiten zum Erhalt des Fortbestandes der Befähigung § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung ...
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