§ 26a Zulassung von Kapitänen BKü als Leiter von Maschinenanlagen auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei
Inhaber des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü, die ihre Abschlußprüfung an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten bestanden haben oder deren Zeugnis über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei mindestens ausreichende Leistungen in der Motorenkunde ausweist, erhalten auf Antrag folgenden Zusatz auf dem Befähigungszeugnis BKü:
Berechtigt auch zum Leiten von automatisierten Maschinenanlagen mit einer Leistung bis zu 300 kW auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei.
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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