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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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§ 27 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 27 Abweichungen vom Ausbildungsgang
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einzelfall Abweichungen von den §§ 10, 14 bis 16 zulassen, wenn der Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung und Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die diesen Bestimmungen entsprechen. Er kann die Zulassung der in Satz 1 genannten Abweichungen auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen anerkennen, die bei der Bundeswehr erworben wurden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Text in der Fassung des Artikels 523 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 27 SchOffzAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 523 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 SchOffzAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchOffzAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 523 9. ZustAnpV Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
... In § 20 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 1 Buchstabe c, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 29 Satz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in ...
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