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Anlage 1 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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Anlage 1 (zu § 10 Abs. 4 und § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Offizier und zum Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Navigation

2.
Radarnavigationsverfahren

3.
Schiffahrtsrecht

4.
Seemannschaft

5.
Schiffsbetriebstechnik

6.
Meteorologie

7.
Medizinische Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen

8.
Personalführung

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Zitierungen von Anlage 1 SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SchOffzAusbV Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst
... und 2. den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 1 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten ...
§ 18 SchOffzAusbV Berufseingangsprüfung
... nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 5 Abs. 2 auf den in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Gebieten festgestellt und die Absätze 3 bis 4 und die in den ...