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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anlage 3 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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Anlage 3 (zu § 15 Abs. 4 und § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 2
Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses für Schiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
- 1.
- Aufbau und Wirkungsweise von Schiffsdieselmotoren, Arbeitsmaschinen und Hilfseinrichtungen
- 2.
- Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie
- 3.
- Funktion, Aufbau und Betrieb von Hauptantriebsanlagen auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt
- 4.
- Instandhaltung der Maschinenanlage einschließlich der elektronischen Einrichtungen
- 5.
- Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen
- 6.
- Verwendung und Pflege von Betriebsstoffen und Betriebsmitteln
- 7.
- Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Schiffsmotorenbetriebes
Zitierungen von Anlage 3 SchOffzAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchOffzAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 SchOffzAusbV Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den technischen Schiffsdienst (vom 01.12.2006)
... und 2. den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 3 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten ...
§ 18 SchOffzAusbV Berufseingangsprüfung
... nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 5 Abs. 2 auf den in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Gebieten festgestellt und die Absätze 3 bis 4 und die in den ...
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