Änderung § 21a SchOffzAusbV vom 25.05.2011

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§ 21a SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung
§ 21a SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten


(Text alte Fassung)

Befähigungszeugnisse aus anderen als den von § 21 erfassten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 18, 18a und des Anhangs II der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.

(Text neue Fassung)

Befähigungszeugnisse aus anderen als den in § 21 bezeichneten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 19 und 20 und des Anhangs II der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2014) 



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