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Änderung § 9 SchOffzAusbV vom 25.05.2011
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§ 9 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung | § 9 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Mindestalter | |
(Text alte Fassung) Das Mindestalter für den Erwerb der Zeugnisse über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier, zum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3 Abs. 2, des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 und der Zeugnisse zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann beträgt 18 Jahre, für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die Brücken- und Maschinenwache gehen, 16 Jahre. | (Text neue Fassung) Das Mindestalter für den Erwerb der Zeugnisse über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier, zum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3 Abs. 2, des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 sowie zum Rettungsbootmann beträgt 18 Jahre, für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die Brücken- und Maschinenwache gehen, 16 Jahre. |
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