Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18b SchOffzAusbV vom 25.05.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV am 25. Mai 2011 und Änderungshistorie der SchOffzAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18b SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung
§ 18b SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746

(Textabschnitt unverändert)

§ 18b Anforderungen an die Qualifikation der wachbefähigten Schiffsleute


(1) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Deck hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Brückenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des diensthabenden nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-II/4 des STCW-Codes erfüllen.

(2) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Maschine hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Maschinenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-III/4 des STCW-Codes erfüllen.

(Text alte Fassung)

(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erfüllen die Anforderungen an den Erwerb des Befähigungszeugnisses für wachbefähigte Schiffsleute; das gleiche gilt für Schiffsleute, die in entsprechender Eigenschaft während der letzten fünf Jahre vor dem 1. Februar 1997 mindestens ein Jahr im Decksbereich oder im Maschinenbereich Dienst getan haben.

(Text neue Fassung)

(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erfüllen die Anforderungen an den Erwerb des Befähigungszeugnisses für wachbefähigte Schiffsleute.