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Änderung § 22 SchOffzAusbV vom 25.05.2011
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§ 22 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung | § 22 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Ersatz von Befähigungszeugnissen | |
(Text alte Fassung) (1) Wer den Verlust eines Befähigungszeugnisses glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der ausstellenden Behörde eine weitere Ausfertigung, wenn die Unterlagen für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorhanden sind. Die Behörde kann eine Versicherung an Eides Statt abnehmen. (2) Verlorengegangene Befähigungszeugnisse sind öffentlich für ungültig zu erklären. | (Text neue Fassung) Wer den Verlust eines Befähigungszeugnisses glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der ausstellenden Behörde eine weitere Ausfertigung, wenn die Unterlagen für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorhanden sind. Die Behörde kann eine Versicherung an Eides Statt abnehmen. |
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