Tools:
Update via:
§ 4 - Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
V. v. 11.09.1973 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch V. v. 25.04.1978 BGBl. I S. 583
Geltung ab 15.09.1973; FNA: 753-4-2 Wasserwirtschaft
Geltung ab 15.09.1973; FNA: 753-4-2 Wasserwirtschaft
§ 4 Besondere Anforderungen für Trinkwasser-Notbrunnen
(1) Neu zu bauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen in der Regel als Bohrbrunnen gebaut werden. Sie müssen aus folgenden Teilen bestehen:
Sumpfrohr mit Boden, Filterrohr, Aufsatzrohr, Brunnenkopf, Förderleitung und Brunnenschacht mit tagwasserdichter Schachtabdeckung.
Abweichungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden. Es sind Förderanlagen nach § 3 Abs. 3 vorzusehen.
(2) Umzubauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen mindestens eine tagwasserdichte Abdeckung sowie eine Förderanlage nach § 3 Abs. 3 haben.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6196/a86168.htm