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§ 5 - Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)

V. v. 11.09.1973 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch V. v. 25.04.1978 BGBl. I S. 583
Geltung ab 15.09.1973; FNA: 753-4-2 Wasserwirtschaft

§ 5 Festigkeitsnachweis



Die Bauteile eines Brunnens müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.
Brunnenschacht

a)
Es ist ein kreisförmiger Querschnitt mit möglichst kleinem Durchmesser zu wählen.

b)
Nacheinander sind folgende Lastfälle anzusetzen:

aa)
eine gleichmäßig verteilte senkrechte Gebrauchslast in Geländehöhe von 200 kN/m²,

bb)
ein gleichmäßig verteilter Außendruck (Kreisringdruck) von 150 kN/m².

c)
Der Kreisringquerschnitt muß unter einem horizontal in einer Richtung wirkenden Bodendruck "p" (kN/m²)

entweder

aa)
eine Verformung von 1% seines Durchmessers ohne Überschreitung der zulässigen Spannungen aufnehmen

oder

bb)
für ein Biegemoment

M = po * aa2 / 2 (kN x m)

bemessen werden oder

cc)
eine Scheiteldrucklast von

P = 1,7 x po x ( aa2 x Pi) / ( 2 x ai) (kN/m)

aufnehmen.

Hierbei bedeuten:

Po = 50 (kN/m²)

aa = Außenradius (m)

ai = Innenradius (m).

2.
Brunnenrohre und Brunnenkopf

Die als Brunnenelemente verwendeten Rohre sind nacheinander für folgende Lastfälle zu bemessen:

a)
einen gleichmäßig verteilten Außendruck (Kreisringdruck) von 200 kN/m²

b)
unter einem horizontal in einer Richtung wirkenden Bodendruck "p" (kN/m²) muß eine Verformung von 1% des Durchmessers ohne Überschreitung der zulässigen Spannungen aufgenommen werden können.