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§ 6 - Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
V. v. 11.09.1973 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch V. v. 25.04.1978 BGBl. I S. 583
Geltung ab 15.09.1973; FNA: 753-4-2 Wasserwirtschaft
Geltung ab 15.09.1973; FNA: 753-4-2 Wasserwirtschaft
§ 6 Bauweise, Baustoffe und Bestandteile von Quellfassungen
(1) Quellfassungen dürfen nur dann gebaut oder umgebaut werden, wenn eine ausreichende Quellschüttung gewährleistet ist.
(2) Bauweise und Baustoffe von Quellfassungen müssen sich nach Art der Quelle und nach den örtlichen Verhältnissen richten. Die Quellfassungen müssen so beschaffen sein, daß sie elektrolytischen und chemischen Einwirkungen für eine möglichst lange Zeit widerstehen.
(3) Quellfassungen müssen die Bauteile enthalten, die zur Wasserfassung und Wasserabgabe erforderlich sind. Die Quellfassungen und der Sammelschacht sind entsprechend der vorgesehenen Verwendung des Wassers gegen unter- und oberirdische Verunreinigung abzudichten. Über der Sickerleitung soll eine Deckschicht von mindestens 3 m liegen. Überschüssiges Quellwasser muß ungehindert und ohne Schaden für die Umgebung abfließen können.
(4) Eine Pumpanlage ist nur vorzuhalten, wenn sie zur Wasserförderung für einen notwendigen Druck des Wassers an der Verteilerstelle erforderlich ist. Die Art der Pumpanlage richtet sich nach der Quellschüttung und nach dem Fördervermögen der Zuleitung bis zur Verteilerstelle. Bei Quellen mit einer Schüttung bis zu 3 cbm/h sind weitgehend Handpumpen, in allen anderen Fällen Motorpumpen zu verwenden. Für Pumpen mit Elektromotor ist außer dem Netzanschluß der Anschluß für ein Notstromaggregat vorzusehen.
(5) Die unmittelbare Umgebung der Wasserentnahmestelle ist so zu befestigen, daß sie begehbar ist. Bei Pumpen mit Verbrennungsmotor muß der Standplatz so hergerichtet werden, daß Mineralöl weder versickern noch in das abzugebende Wasser gelangen kann.
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