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Änderung § 61a UStDV vom 01.01.2010

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§ 61a UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 61a UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 21 Abs. 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
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§ 61a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer


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(1) 1 Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 3 In diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben.

(2) 1 Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. 2 Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. 3 Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen.

(3) 1 Die beantragte Vergütung muss mindestens 1.000 Euro betragen. 2 Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. 3 Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen.

(4) Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.


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