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Änderung § 20 UStDV vom 30.12.2014

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§ 20 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 20 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen


(1) 1 Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes), muss der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Gegenstands nachweisen. 2 Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. 3 Die Vorschriften über den Ausfuhrnachweis in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bezieht (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes), muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass die Kosten für diese Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.

(Text alte Fassung)

(3) Der Unternehmer muss die Nachweise im Geltungsbereich dieser Verordnung führen.

(Text neue Fassung)

(3) Der Unternehmer muss die Nachweise im Geltungsbereich des Gesetzes führen.

(heute geltende Fassung)