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Änderung § 69 UStDV vom 01.01.2023

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§ 69 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 69 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze


(Text neue Fassung)

§ 69 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 des Gesetzes) werden die in der Anlage bezeichneten Prozentsätze des Umsatzes als Durchschnittssätze festgesetzt. 2 Die Durchschnittssätze gelten jeweils für die bei ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbezweige.

(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchstabe a, Nr. 10 und 21 des Gesetzes bezeichneten Umsätze.

(3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 Euro überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen.



 

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