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Änderung § 68 UStDV vom 25.03.2009
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§ 68 UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 68 UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Befreiung von der Führung des Steuerhefts | |
(1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, befreit, 1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen; 2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden; | |
(Text alte Fassung) 3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln. | (Text neue Fassung) 3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln; 4. soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerhefts aus. |
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